BVfK-Wochenendticker 15. Juli 2017

  kompetent - kritisch - konstruktiv

- exklusiv für BVfK-Mitglieder -

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Verbände gemeinsam gegen Abmahnungsmissbrauch -  Abmahnindustrie macht Recht zum Investitionsobjekt. Eine Reform ist überfällig!

 

Neue Kooperation - neues TÜV-BVfK-GW-Gutachten

 

BVfK-Digital: Jetzt entgeht Ihnen nichts mehr - Neue Newsletter Themensuche im Mitgliederbereich.

 

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung: Kostenintensives Gerichtsverfahren oder kostengünstiges BVfK-Schiedsverfahren?!

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Sehr geehrte BVfK-Mitglieder,

es bewegt sich was! Das kaufbegleitende Gutachten (Bericht dazu siehe unten) wird aus dem Dornröschenschlaf geweckt und die Verbände gehen nun öffentlich und insbesondere mit Froderungen an den Gesetzgeber massiv gegen Abmahnungsmissbrauch vor. Es scheint, als würde der jahrelange Kampf des BVfK und anderer namhafter Verbände gegen fragwürdige Geschäftemacherei mithilfe des Wettbewerbsrechts nunmehr auf die Zielgerade gelangen.

Die Missstände sind gravierend und haben nicht nur systembedingte Ursachen. Es liegt auch an der mangelnden Bereitschaft deutscher Gerichte, sich einer Gesamtbetrachtung zu befleißigen. So beschreibt das gemeinsame Papier der Verbände die krassen Missstände anschaulich:

„…die(se) mit dem Instrument der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zweifelsohne verbundenen Vorteile treten allerdings dort in den Hintergrund, wo unseriöse Abmahnvereine und auf Abmahnungen spezialisierte Rechtsanwälte zusammen mit angeblichen Mitbewerbern wettbewerbsrechtliche Abmahnungen als lukrative Einnahmequelle für sich identifiziert haben. … Infolge der stetig zunehmenden formellen Anforderungen und Informationspflichten, die im Online- und Versandhandel zu beachten sind, wächst die Zahl der Händler, die von unseriösen Abmahnern angegriffen werden, rasant. Zu beklagen ist eine zwischenzeitlich entstandene regelrechte Abmahnindustrie… Hier wird Recht zum Investitionsobjekt. Teilweise hat der Abmahnmissbrauch bereits große finanzielle, aber auch personelle Belastungen entstehen lassen…  Eine Reform des Instituts der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist überfällig.….“

Die Empfehlungen an den Gesetzgeber zur Beseitigung dieser Missstände lauten u.a.:

Wettbewerbs- und Verbraucherschutzvereine dürfen nur abmahnen, wenn sie über eigene Juristen verfügen, die Abmahnungen selbst für den Verband aussprechen, nicht hinter dem Verband stehende Anwälte. Die Finanzierung der Verbände darf nicht überwiegend aus Rechtsverfolgung (Abmahnungen, Vertragsstrafen) erfolgen. Es ist der Entzug der Aktivlegitimation zu prüfen, wenn ausschließlich Standard-Fälle (ohne Risiko, häufig derselbe Rechtsverstoß) nachgewiesen werden.

Der Wettbewerbsverein muss nachweisen, in wie vielen Fällen Vertragsstrafen geltend gemacht wurden und in welcher Gesamthöhe. Hieran soll erkennbar werden, ob der Verein vor allem deshalb abmahnt, um letztlich hohe Vertragsstrafen geltend machen zu können (finanzielles Eigeninteresse).

Auch die Klagebefugnis von Mitbewerbern soll strengeren Regeln folgen. Für bestimmte, enumerativ aufzuzählende Rechtsverstöße soll die Aktivlegitimation generell ausgeschlossen sein. Außerdem sollte bereits in der Abmahnung konkreter als bisher darzulegen sein, woraus sich die Wettbewerbereigenschaft ergibt.

Zudem soll der finanzielle  Anreiz für den Abmahnenden durch eine Streitwertdeckelung oder Kostendeckelung für enumerativ aufgezählte Regelbeispiele reduziert werden. Es wird vorgeschlagen, Aufwendungen für eine anwaltliche Dienstleistung sind nur bis zu geringer Höhe von z.B. 100 EUR zu ersetzen, wenn die Abmahnung eindeutige und leicht feststellbare Zuwiderhandlungen wie etwa Verstöße gegen die Informations- und Impressumspflichten, gegen Aufklärungspflichten über gesetzliche Vertragsrechte, es sei denn, diese Zuwiderhandlung beeinträchtigt die Interessen des Abmahners nachweislich schwerwiegend.

Das Papier greift auch einen Vorschlag des BVfK aus dem Jahr 2015 auf, Vertragsstrafen in einfach gelagerten Fällen öffentlichen Institutionen zukommen zu lassen. Es hält auch die Konkretisierung des Begriffs der „Missbräuchlichkeit“ an Beispielfällen für erforderlich, bei denen die Abmahnung vorrangig wegen des Gebührenerzielungsinteresses ergeht und hinsichtlich marginaler Rechtsverstöße, die für sich genommen keine Auswirkungen auf den Wettbewerb haben und deshalb kein nennenswertes wirtschaftliches oder sonst beachtliches Interesse an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes besteht.

Schließlich werden auch verfahrensrechtliche Änderungen, wie die Aufhebung des fliegenden Gerichtsstands in einfach gelagerten Fällen und ein verpflichtendes vorgeschaltetes Einigungsstellenverfahren bei „Bagatellverstößen“/einfach gelagerten Fällen gefordert.

Da bleibt nur zu hoffen, dass die Bündelung von Kräften und Kompetenzen bald Wirkung erzeugt, damit der Autohandel von einem Übel befreit wird, was ihm seit Jahren massiv schadet und niemandem anderen nutzt, als den Kassen der vorgeblich here Ziele verfolgenden Abmahnenden.

Alles Gute für Ihren Autohandel!

Ihr

Ansgar Klein
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V.

Feedback immer gerne direkt an: vorstand@bvfk.de

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Neue Kooperation - neues TÜV-BVfK-GW-Gutachten

Es war im Frühjahr des Jahres 2001, als die Dekra im Hamburger Edel-Hotel Louis C. Jacob dem Gebrauchtwagenhandel das Dekra-Gütesiegel erstmals präsentierte. Das vom damaligen Gutachten-Chef Otting entwickelte Projekt sollte in Verbindung mit neuen Vertragsformularen die Antwort auf das neue Gewährleistungsrecht und die damit verbundenen drastisch verschärften Haftungsregeln für Gebrauchtwagenhändler sein:

Der Gewährleistung Ausschluss wurde ab 2002 nicht nur verboten, zudem bestrafte man die Branche auch noch mit der bisher im deutschen Recht einmaligen Beweislastumkehr. Die Unschuldsvermutung gilt seitdem für Gebrauchtwagenhändler nicht mehr, denen unterstellt man von vorneherein, dass jeder Defekt von Ihnen zu verantworten ist, falls er nicht beweisen kann, dass er nicht bei Übergabe - auch nicht im Ansatz vorgelegen hat. Eine ganze Branche unter Generalverdacht.

Seither sind 15 Jahre vergangen und man könnte, gäbe es da nicht die jüngste EuGH- und BGH-Rechtsprechung behaupten, wir hätten die Haftungsrisiken dank vieler kluger Instrumente einigermaßen im Griff. Der damals noch junge BVfK hatte nämlich sofort verstanden, dass Jammern nichts hilft und ein Konzept entwickelt, bei welchem die kaufbegleitenden Gutachten, wie das "DEKRA-Siegel" neben hochspezialisierten Vertragsformularen, Händlerschulungen und einer Verbraucher-Schlichtungsstelle zu einer tragenden Säule wurde.

Doch was gut ist, kann man immer noch verbessern und den aktuellen Entwicklungen anpassen. Daher hat im letzten Jahr der TÜV-Rheinland beim BVfK angeklopft und um Mithilfe bei der Überarbeitung seines Gebrauchtwagengutachtens gebeten. Ohne zu Zögern wurde die Initiative aufgegriffen und zwischenzeitlich wird nun von TÜV-Rheinland und dem BVfK gemeinsam eine spezielle Lösung für die BVfK-Händler entwickelt.

 

Sitzungsteilnehmer nach getaner Arbeit (v.l.n.r.): Jan Paul Brautmeier, Jens Henning Kliesch (beide TÜV-Rheinland); Wilfried Vasen (BVfK); Marcus Wenzel (Autohaus Wenzel); Andreas Manhart (Auto Manhart ); Ansgar Klein (BVfK)  v.l.n.r.

 

 "Welche der möglichen 160 Bauteile müssen wirklich geprüft werden? Wo kann die Prüfung stattfinden? Ist eine automatische Kopplung mit einer Hauptuntersuchung sindvoll und wie bekommen wir die Kosten in den Griff?"

Diesen und vielen anderen wichtigen Fragen ist am vergangenen Mittwoch eine Arbeitsgruppe aus Gremienvertretern des BVfK und Vertretern des TÜV-Rheinland in einer mehrstündigen intensiven Sitzung nachgegangen, bei der versucht wurde, die Forderungen und Erwartungen des Gebrauchtwagenhandels mit den Möglichkeiten der Gutachterorganisation in Einklang zu bringen. Die Sitzungsteilnehmer verabschiedeten sich nach 5 Stunden intensiven Dialogs in der optimistischen Erwartung, in Kürze eine gut funktionierende, vom Handel und den Kunden angenommenen Speziallösung präsentieren zu können.

Weitere Anregungen aus dem Mitgliederkreis sind wie gewohnt sehr willkommen. Feedback gerne an vorstand@bvfk.de.

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Bild links: Marcel Manthey, Koordination BVfK-DIGITAL

 

BVfK-Digital: Jetzt entgeht Ihnen nichts mehr - Neue Newsletter Themensuche im Mitgliederbereich.

 

Liebe BVfK-Mitglieder,

nicht immer hat man Zeit zum lesen oder man löscht versehentlich mal ein paar Mails zu viel oder sucht einfach nach einem Beitrag, bei dem es zu müßig wäre, die alten Mail zu durchforsten.

Unser IT-Team hat Ihnen im Mitgliederbereich eine neue Newsletter-Archivseite eingerichtet, bei der Sie nach Themen unserer BVfK-Newsletter suchen können.  

So entgeht Ihnen nichts mehr und Sie können bequem nach Stichworten suchen um sämtliche Beiträge zum Thema zu finden. 

Probieren Sie es doch gleich mal aus: 

>>> Newsletter Themensuche

Viel Erfolg im Netz!

Ihr Marcel Manthey

Kontakt: m.manthey@bvfk.de

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Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung: Kostenintensives Gerichtsverfahren oder kostengünstiges BVfK-Schiedsverfahren?! 

„Warum muss ich denn für das BVfK-Schiedsverfahren bezahlen, wenn ich dieses nicht beauftragt habe“

Da uns im Zuge der BVfK-Schiedsverfahrens regelmäßig von den Händlern die o.g. Frage gestellt wird, sehen wir es an der Zeit, unsere BVfK-Mitglieder erneut über die Verfahrensweise und insbesondere über die Vorzüge unseres Schlichtungsverfahrens zu informieren.

Die Arbeit der BVfK-Schiedsstelle ist Teil eines Deeskalations-Konzeptes. Es verhindert in vielen Fällen das unnötige Einschalten gegnerischer Anwälte und führt in fast allen Fällen zu einvernehmlichen Lösungen, bei denen am Ende beide Seiten zufrieden sind.

Das Verfahren beginnt, wenn sich ein Verbraucher an die BVfK-Schiedsstelle wendet. Im Zuge dessen wird der jeweilige Händler um Mitwirkung und Erarbeitung einer Lösung gebeten. Dies ermöglicht dem Händler bereits zu einem frühen Zeitpunkt eine gute Chance zu einer effektiven, zeit- nerven und kostenschonenden Lösung des Reklamationsfalles.

Nach Rückmeldung des Händlers versucht die BVfK-Schiedsstelle, die Angelegenheit im schriftlichen Verfahren zu klären und eine Einigung herbeizuführen. Dies gelingt in den meisten Fällen. 

Sollte das schriftliche Schlichtungsverfahren entgegen aller Erfahrungen zu keiner Einigung führen, kann von den streitenden Parteien die Schiedskommission angerufen werden. Diese setzt sich je nach Fallgestaltung aus Gutachtern und unabhängigen Juristen zusammen. Wenn es zur juristischen Bewertung erforderlich ist, zunächst technische Fragen zu klären, schlägt die Schiedsstelle möglicherweise auch einen Gutachtertermin vor, bei dem dann am Fahrzeug eine Schlichtungsverhandlung stattfindet. Da für die Tätigkeit der Schiedskommission und des Gutachters Fremdkosten entstehen, müsste dann zunächst zwischen den Parteien eine Einigung über die Übernahme oder Verteilung dieser Kosten erfolgen. Weiterhin wäre zuvor dann zu klären, dass sich die Parteien auch verpflichten, den Schiedsspruch der Schiedskommission als verbindlich zu akzeptieren. 

Die Vorteile des BVfK- Schiedsverfahrens lassen sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

Keine lange Verfahrensdauer

Ein Verfahren bei den ordentlichen Gerichten kann sich aus vielerlei Gründen oft über Jahre hinziehen. Die meisten Schiedsverfahren werden innerhalb weniger Wochen bzw. Monate erledigt.

Hohe Expertise

Von einem staatlichen Richter, der jährlich hunderte von Fällen unterschiedlichster Rechtsgebiete zu entscheiden hat, ist die eingehende Befassung mit einem Fall des Autokaufrechts nicht ohne weiteres zu erwarten. Die Juristen der BVfK-Schiedsstelle bzw. die Mitglieder der Schiedskommission sind hingegen ausgewiesene Experten auf ihrem Gebiet, was durch langjährige praktische Erfahrungen und Publikationstätigkeit belegt ist.

Geringe Kosten

Die Kosten für das Schiedsverfahren betragen im Verhältnis zu den Gerichts-, bzw. Anwaltsgebühren nur einen Bruchteil. Ein weiter Vorteil in diesem Zusammenhang ist, dass der Verbraucher im Rahmen des Schiedsverfahrens in der Regel noch nicht anwaltlich vertreten ist und somit noch keine Kosten produziert wurden, die der Händler im Fall einer streitigen Auseinandersetzung unter Umständen tragen muss.

Kein öffentliches Verfahren

Das Schiedsverfahren ist ein nicht öffentliches Verfahren, d.h. Interna aus den Beziehungen der Parteien werden nicht vor einer breiten Öffentlichkeit erörtert.

Zusammengefasst: Die BVfK-Schiedsstelle trägt zum hohen Ansehen und positiven Image bei, wovon die BVfK-Mitglieder täglich profitieren. Sie ist zudem wichtiger Bestandteil eines ausgeklügelten und erfolgreichen Deeskalationskonzepts, mit dem der Verband dafür sorgt, dass seine Händler in Auseinandersetzungen eine selbstbewusste Position einnehmen können und nicht automatisch mit dem Rücken an der Wand stehen.

Zur Konzeption gehört auch, dass die Tätigkeit der BVfK-Schiedsstelle für die Kunden (Verbraucher) in der ersten Stufe kostenlos ist und die entsprechend dem Aufwand i.d.R. meist geringen Kosten entsprechend der BVfK-Satzung und –Gebührenordnung vom Händler zu tragen sind.  

Moritz Groß

BVfK-Rechtsabteilung

Rückfragen immer gerne an:    rechtsabteilung@bvfk.de

Zur kostenlosen (im Mitgliedsbeitrag enthaltenen) Ersteinschätzung geht´s hier:

>>> Anfrage-Ersteinschätzung

Wichtige Links zu den Informationen und Leistungen der BVfK-Rechtsabteilung:

>>> BVfK-Vertragsformulare

>>> Erfassungsbogen-BVfK-Schiedsstelle

>>> Liste der BVfK-Vertragsanwälte

>>> FAQs-BVfK-Rechtsfragen

>>> BVfK-Verbraucherinformation-zum-Kaufrecht

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Zu guter Letzt: Das Amtsgericht Bonn hat den Antrag auf Einstweilige Verfügung eines aus dem BVfK ausgeschlossenen und dagegen vom BFI-Vorsitzenden unterstützten Händlers zurückgewiesen. Eine gute Nachricht in einer unerfreulichen Angelegenheit.

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BVfK-Terminkalender:

14. September 2017 - BVfK-IAA-Händlerabend in Bad Homburg

24. - 26. November 2017 - BVfK auf der RETRO CLASSICS COLOGNE

22. - 23. März 2018 - 11. Deutscher Autorechtstag in Königswinter

5. - 6. Mai 2018 - 12. GROSSER BVfK-JAHREKONGRESS / Rhein in Flammen

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